§1 Name und Sitz


1) Der Verein trägt den Namen FC Bayern München Fanclub Rothosen Munichen e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 81671 München, Loferer Str. 3, und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Mitprägung des sportlichen und gesellschaftlich engagierten Erscheinungsbildes des FC Bayern München durch faire Aktionen; der Verein verfolgt keine kommerziellen Absichten.

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann grundsätzlich jede Person ab dem vollendeten 18.Lebensjahr werden.
2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Antrag hin die Vorstandschaft, die diese ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
3) Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Ehrenmitglieder sind stets beitrags- und pflichtenbefreit. Über die Berufung und einen etwaigen Entzug der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.
4) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die die Vorstandschaft für den Vereintätigt, nur mit dem Clubvermögen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden; eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
3) Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach einmaliger Verwarnung, nach Ablauf von vier Wochen.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist abweichend vom Kalenderjahr 1.Juli bis 30.Juni.

§6 Jahresbeitrag und Spenden

1) Den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.
2) Der Jahresbeitrag ist jährlich bis spätestens 15.August zu entrichten
3) Der Verein kann Spenden entgegennehmen, welche ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden sind.

§7 Vereinskonto

Verfügungsbefugt bezüglich des Vereinskontos sind der Präsident und Vorsitzender je einzeln, beide gemeinsam können den Kassenwart Einzelvollmacht erteilen.

§8 Mitgliederversammlung

1) Es findet mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 15 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
3) Die Mitgliederversammlung (ordentlich/außerordentlich) ist von der erweiterten Vorstandschaft spätestens 30 Tage vor Termin durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen.
4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten, oder dessen Stellvertreter.
b) Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Kassenwart
c) Entlastung des Vorstandes
d) Aufstellung der Kandidatenliste und Neuwahlen der Vorstandschaft
e) Abstimmung über Satzungsänderungen
f) Abstimmung über die Beitrags- und Geschäftsordnung,
g) Einbringen von Anträgen (in schriftlicher Form bis spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin) und Wünschen.
5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein vom Präsidenten, oder dessen Stellvertreter, unterschriebenes Protokoll dokumentiert. Dieses wird den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt.

§9 Neuwahlen

1) Bei Neuwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung ernennt der Präsident einen Wahlausschuss der aus zwei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss leitet die Mitgliederversammlung während der Wahl. Im Falle einer Nominierung eines Wahlausschussmitgliedes muss dieses ersetzt werden.
2) Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch schriftliche Abstimmung und einfache Stimmenmehrheit. Sind mehr als zwei Kandidaten vorhanden, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die Mehrheit nicht erlangt, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei nur einem Kandidaten ist die Wahl auch per Akklamation möglich.
3) Wenn kein erweiterter Vorstand gewählt werden kann, wird vom Wahlausschuss eine kommissarische Vorstandschaft bestimmt. Diese ist für maximal zehn Wochen bis zur außerordendlichen Mitgliederversammlung im Amt bestätigt.

§10 Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch einen Antrag geändert werden, der auf der Mitgliederversammlung Zustimmung durch eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§11 Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft im Sinne §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
2) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
a) Präsident
b) Vorsitzender (Stellvertreter des Präsidenten)
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) zwei Beisitzern.
3) Neuwahlen werden im Drei-Jahreszyklus im Rahmen der Mitgliederversammlung abgehalten.
4) In die erweiterte Vorstandschaft gewählt werden kann jedes Mitglied dass bei Amtsantritt eine Vereinsmitgliedsschaft von mindestens 24 Monaten hat.
5) Die erweiterte Vorstandschaft trifft mindestens einmal pro Vierteljahr zur Vorstandsversammlung zusammen und ist mit einer Anwesenheitsquote von 2/3 beschlussfähig.
6) Ein Vorstandsbeschluss erfährt durch einfache Mehrheit Gültigkeit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
7) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich  und ohne Vergütung aus.
8) Grundsätzlich wird der erweiterten Vorstandschaft Auslagenersatz gewährt.

§ 12 Geschäftsordnung

Zur Regelung von Versammlungen, Sitzungen, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten, kann eine separate Geschäftsordnung erstellt werden. Diese muss im Rahmen der Mitgliederversammlung Zustimmung durch einfache Stimmmehrheit erfahren.

§13 Umgang mit über den Vereinbezogenen Karten

1) Der Weiterverkauf, der über den Vereinbezogenen Karten mit Gewinnerziehlungsabsicht ist untersagt.
2) Sollten Mitglieder gegen §13.1. verstoßen, haben die jeweiligen Personen die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen.
3) Für Mitglieder, die gegen §13.1. verstoßen, bedeutet dies automatisch den sofortigen Vereinsausschluss.
4) Bei Bezug einer Karte über den Verein hat sich der jeweilige Kartenabnehmer mit den aktuellen Kartenvergabebedingungen des FC Bayern München einverstanden zu erklären.
§13 Auflösung des Vereins
1) Der Vereinkann durch einen Antrag auf der Mitgliederversammlung der durch eine dreiviertel Mehrheit bestätigt wurde aufgelöst werden.
2) Nach Auflösung des Vereins entscheidet die erweiterte Vorstandschaft über das Clubvermögen.

München, den 1. Juli 2017